Prof. Dr. Günther Dey, Vorsitzender RB-VR
1. Die AT-Vergütungsleitlinie legt anstaltsübergreifend Vergütungsgrundsätze fest, die bei der Entwicklung von AT-Konzepten als Orientierungsmaßstab dienen. Warum schreiben die Verwaltungsräte die AT-Konzepte, die von der Politik gefordert sind, nicht selbst?
Einfache Frage, einfache und doch kompliziertere Antwort! Die Verwaltungsräte sind von "der Politik" nicht für klar zuständig erklärt worden. Stünde in dem § 31h Abs. 3 MStV-E zu den Vergütungsfragen, dass die Verwaltungsräte solche AT-Konzepte zu erstellen und beschließen hätten, hätten diese das getan. Dort steht aber "die jeweils zuständigen Gremien" hätten Vergütungskonzepten zuzustimmen; erstellt werden sie von den Geschäftsleitungen der Anstalten. Und damit sind wir mittendrin in der Vielfalt föderalistischer Regelungen. Die neun Landesrundfunkgesetze bzw. Staatsverträge für die ARD-Anstalten regeln hierzu im Wortlaut zwar ähnlich, aber im juristischen Detail eben nicht einheitlich. Und so haben manche Verwaltungsräte bei den Konzepten eine Zustimmungsrolle, andere aber nicht. Nirgends wird ihnen die Erstellung der Konzepte aufgetragen. Bei den konkreten Arbeitsverträgen der jeweiligen Geschäftsleitung und weiterer AT-Angestellter besteht durchgängig eine Zustimmungspflicht der Verwaltungsräte.
2. Warum erscheint die Leitlinie auf den ersten Blick so abstrakt? Warum nennt die Leitlinie keine konkreten Zahlen oder Spannweiten für Gehälter der verschiedenen Hierarchiestufen?
Die ARD ist "nur" eine Arbeitsgemeinschaft, kein Konzern. In dieser politisch ja so gewollten Form besitzen die einzelnen Rundfunkanstalten weitgehend eigenständige Entscheidungsfreiheiten, sind unterschiedlich groß und haben Sendegebiete, die von einem Bundesland bis zu vier Ländern reichen. Kritische Beobachter müssen solche Unterschiede in den Details nicht analysieren, die Arbeitsgruppe der GVK durfte diese aber nicht übersehen. Genaue zahlenmäßige Vorschläge hätten solche Verschiedenheiten nicht angemessen wiedergeben können; daher fordert die Leitlinie horizontale Gehaltsvergleiche (im Wesentlichen mit dem Öffentlichen Sektor) und vertikale Betrachtungen, um angemessene Abstände zwischen den Gehaltsstufen der jeweiligen Leitenden Mitarbeiter*innen in den Sendern bestimmen zu können. Beim rbb ist eine Orientierung der Intendant*innen-Vergütung an landespolitischen Spitzenämtern gesetzlich festgeschrieben, bei Radio Bremen hat der Verwaltungsrat eine gleichartige Orientierung beschlossen. Bei einem Blick in die Ministergesetze der 16 Bundesländer sieht man, dass zwar überall eine vergleichbare Vergütung für das Grundgehalt der Ministerpräsident*innen festgelegt ist, welches überwiegend auf der Besoldungsgruppe B11 fußt; aber es kommen höchst unterschiedliche Multiplikatoren von 1,0 bis 1,33 zur Anwendung, und das Grundgehalt wird um unterschiedlich hohe steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder Sachleistungen ergänzt. Mit Blick auf diese Grundgehälter ist in der Leitlinie durchaus eine Spannbreite formuliert worden.
3. Was zeichnet für Sie ein gelungenes AT-Konzept aus?
Ein gelungenes AT-Konzept berücksichtigt die unterschiedlichen Anforderungen an das Leitungspersonal in den Landesrundfunkanstalten, vor allem hinsichtlich der Branchenkenntnis, der sachlichen und personellen Führungsverantwortlichkeiten und dem hiermit begründeten Abstand zu den tariflich entgoltenen Positionen in den Sendern. Es darf nicht zu starr sein, damit im Wettbewerb um kluge Köpfe noch Spielräume bleiben. Es muss transparent, also veröffentlicht und damit nachvollziehbar sein. Wenn sich die neun Landesrundfunkanstalten der ARD bei der Ausformulierung ihrer anstaltsindividuellen Vergütungskonzepte an die Leitlinie der GVK halten, sollte all dies realisiert sein; zudem dürfte es dann den Verwaltungsräten leichtfallen, ihre Zuständigkeit über Arbeitsverträge des Leitungspersonals in positiven Beschlussfassungen auszuüben.
17.9.2025